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BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Die verwaltungsgerichtliche Aufklärungspflicht - Darlegung eines wesentlichen Verfahrensmangels - Rüge einer Vorwegnahme der Beweiswürdigung - Die richterliche Hinweispflicht
Verfahrensgang
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.04.1995 - 2 L 43/94
- BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 27.05.1982 - 2 C 50.80
Umfang der Ansprüche eines Beamten auf gerichtlichen Rechtsschutz bei einer …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95
Die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO) und die dazu gehörende Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) gebieten dem Tatrichter nur solche Umstände aufzuklären oder entsprechende Hinweise zu geben, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt (vgl. zur Aufklärungspflicht Urteil vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - <NJW 1983, 187, 189 [BVerwG 27.05.1982 - 2 C 50/80] m.w.N.>). - BVerwG, 13.09.1973 - II B 45.73
Anforderungen an die Darlegung der Revisionszulassungsgründe im Rahmen einer …
Auszug aus BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95
Daher kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht von weiteren Beweiserhebungen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - , vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -). - BVerwG, 26.06.1975 - 6 B 4.75
Auszug aus BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95
Daher kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht von weiteren Beweiserhebungen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - , vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -). - BVerwG, 16.07.1980 - 2 B 48.79
Verfahrensmangel durch Absehen von nicht ausdrücklich beantragter Beweiserhebung
Auszug aus BVerwG, 24.11.1995 - 2 B 71.95
Daher kann von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gesprochen werden, wenn das Berufungsgericht von weiteren Beweiserhebungen absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Beschlüsse vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - , vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - und vom 16. Juli 1980 - BVerwG 2 B 48.79 -).